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Beschluss vom 3. Februar 2026BEK 2025 169MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2025, SU 2025 1907);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Verfügung vom 21. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft in zwei Dossiers Strafanzeigen von A.________ vom 27. Februar 2025 wegen Nötigung (Dossier 1) und vom 25. März 2025 unter anderem wegen Diebstahl, Betrug und Veruntreuung im Zusammenhang mit einer angeblich unberechtigten Übernahme eines Fahrzeugs ihrer Eltern im Jahr 2021 (Dossier 2) gegen ihren Bruder C.________ nicht anhand. In Dossier 2 erhob A.________ rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung „zum Diebstahl des Autos“ mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe sich mit der Sache nicht befasst, obwohl ihre Strafanzeige deutlich innerhalb der Strafantragsfrist eingereicht worden sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die überwiesenen Untersuchungsakten (KG-act. 4). Danach erachtete sie die Strafantragsfrist als abgelaufen, weil der Strafanzeige entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2021 Kenntnis von den geschilderten Vorwürfen erlangt habe (angef. Verfügung E. 8 letzter Absatz). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 5).2.Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren